Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und ihre Beilagen sind für beide Parteien verbindlich, wenn der Lieferant nicht innert zehn (10) Tagen schriftlich Widerspruch bei HARTING AG, Volketswil (nachfolgend "HARTING") erklärt.

2. Diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechende Bedingungen des Bestellers, welche von HARTING nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind, sind auch dann unverbindlich, wenn sie der Bestellung zu Grunde gelegt wurden.

3. Alle dem Besteller unterbreiteten Vorschläge sind erst rechtsverbindlich, wenn dies von HARTING ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.

4. Harting behält sich vor, von Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichten und sonstigen derartigen Angaben abzuweichen, sofern sich dies bei der Ausführung der Bestellung als zweckmässig zeigt und der Einsatz der bestellten Ware beim Besteller dadurch nicht beeinträchtigt wird.

II. Preis und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten für den jeweils bestätigten Auftrag, ausschliesslich Kosten für Verpackung und Versand. Sie verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Währungsrisiko vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung trägt der Besteller.

2. Für die Höhe des Mindestfakturabetrages ist die Angabe in der aktuellen Preisliste verbindlich.

3. Bei allgemeinen Änderungen der Gestehungs- bzw. Beschaffungskosten vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung behält sich HARTING eine Preiskorrektur vor.

4. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, werden Muster nur gegen Verrechnung geliefert.

5. Zahlungen sind rein netto, ohne Abzug irgendwelcher Art innert 30 Tagen bei der von HARTING angegebenen Zahlungstelle zu leisten. Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Von diesem Zeitpunkt an ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser entspricht dem Zinssatz für Blankokredite der schweizerischen Grossbanken.
Erster Tag der Zahlungsfrist ist das Rechnungsdatum.
Ist der Besteller mit der Bezahlung einer Forderung von HARTING in Verzug, so werden automatisch auch alle übrigen Forderungen von HARTING gegen den Besteller sofort zur Zahlung fällig.

6. Das Verrechnungsrecht des Bestellers wird wegbedungen. Der Besteller hat kein Recht, die Bezahlung von Forderungen von HARTING aus irgendwelchen Gründen zu verweigern.

7. Als Erfüllungstag von Zahlungen gilt der Tag, an dem HARTING vorbehaltlos über den Betrag verfügen kann.

III. Eigentumsvorbehalt

An allen gelieferten Waren behält sich HARTING bis zur vollständigen Bezahlung des Preises das Eigentumsrecht vor. Ist der Besteller in Verzug, so kann HARTING die Ware gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zurückfordern.

IV. Lieferung

1. Beginn der Lieferfrist ist der Tag, an dem zwischen dem Besteller und HARTING schriftliche Übereinstimmung über die Bestellung vorliegt. Bei Fehlen einer gegenseitigen schriftlichen Vereinbarung gilt das Datum der Auftragsbestätigung durch HARTING. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Bereinigung und Genehmigung der Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen voraus.

HARTING haftet für die Nichteinhaltung von Lieferfristen nur, soweit dies ausdrücklich verabredet worden ist.

2. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, behördliche Verfügungen, Beschlagnahme, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Betriebsstörungen, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes, Fehlen von geeigneten Transportmitteln und nicht von HARTING verschuldete, verspätete Anlieferung wesentlicher Roh- oder Fertigungsmaterialien, gleichgültig ob diese Ereignisse im Werk von HARTING oder seiner Unterlieferanten eintreten, ist HARTING eine angemessene Fristverlängerung, die mindestens der ursprünglichen Lieferfrist entspricht, zu gewähren Dies gilt auch während eines bereits vorliegenden Verzuges. Ist HARTING die Lieferung aus einem erwähnten, unvorhergesehenen Ereignis ohne vertretbaren Aufwand nicht möglich, kann HARTING ohne jedwelche Schadenersatzansprüche des Bestellers vom Vertrag zurücktreten.

3. Die Lieferfrist gilt eingehalten, wenn die bestellte Ware verpackt, zur Abholung oder zum Versand bei HARTING oder - bei Direktlieferungen - beim Zulieferanten bereitliegt. Verzögerungen beim Versand gehen zulasten und Risiko des Bestellers.

4. Bestellte und gelieferte Ware ist auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unwesentlich oder den bestimmungsgemässen Gebrauch nicht einschränkende Mängel aufweist.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auch angebotene Teillieferungen anzunehmen.

V. Übergang von Nutzen und Gefahr

1. Nutzen und Gefahr gehen auf den Besteller über, sobald die bestellte Ware verpackt zur Abholung oder zum Versand bei HARTING oder - bei Direktlieferungen - beim Zulieferanten bereitliegt.

2. Nebenpflichten von HARTING, wie beispielsweise Versand oder Übergabe zum Versand oder Abschluss einer Versicherung haben keinen Einfluss auf den erwähnten Übergang von Nutzen und Gefahr.

VI. Gewährleistung und Haftung für Mängel

1. HARTING sichert zu, dass die gelieferte Ware vertragskonform und mangelfrei ist sowie den schriftlich vereinbarten Spezifikationen und Zusicherungen entspricht.

2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und entdeckte Mängel sofort zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als bestellungskonform und mangelfrei. Versteckte Mängel hat der Besteller sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Für Mängel haftet HARTING längstens 12 Monate nach Lieferung der Ware.

3. Vorbehältlich anderer schriftlicher Vereinbarungen übernimmt HARTING nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Reparatur der mangelhaften Ware oder Lieferung mängelfreier Ware. Die Reparatur oder der Austausch mangelhafter Ware erneuert die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, wie Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag sowie Schadenersatzansprüche jedwelcher Art, namentlich wegen Betriebsunterbruchs oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch den Liefergegenstand selbst oder deren Gebrauch entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

HARTING kann die Behebung von Mängeln von der vollständigen Zahlung des Preises abhängig machen.

4. HARTING haftet nicht für Schäden, wie natürlicher Abnützung, Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, mechanischer, chemischer, elektro-chemischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden von HARTING auf die gelieferte Ware einwirken.

Unsachgemässe oder ohne vorherige Genehmigung von HARTING vorgenommene Änderungen und Instandstellungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter sowie das Nichtbeachten von Betriebsanleitungen heben die Gewährleistungspflicht von HARTING auf.

VII. Schutzrechte und Geschäftsgeheimnis

1. Das Eigentum, das Urheberrecht sowie sonstige Schutzrechte an Unterlagen sowie Formen, Marken, Zeichnungen, Projekten, Entwürfen, Schaltschemen, Kostenvoranschlägen etc. verbleiben bei HARTING. Diese Unterlagen und Gegenstände sowie Offerten und Vorschläge von HARTING dürfen ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Alle zu Offerten oder Vorschlägen gehörenden Unterlagen sind auf erstes Verlangen an HARTING zurückzugeben.

Alle mit Lieferungen, Offerten oder Vorschlägen dem Besteller gegebenen Informationen und übergebenen Unterlagen sind vom Bestellter als Fabrikation- und Geschäftsgeheimnis zu betrachten, soweit HARTING an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.

VIII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten des Bestellers ist der Sitz von HARTING.

2. Auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, alle Lieferungen von HARTING und damit zusammenhängenden Fragen ist schweizerisches Recht anwendbar.

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus dem Geschäftsverkehr ergeben, ist der Sitz von HARTING. HARTING ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

Ausgabe Mai 2004
HARTING AG; Volketswil
QF3213


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